Kurz gesagt
- Erbrecht und Erbschaftsteuer sind zwei getrennte Baustellen. Eine erbrechtlich saubere Regelung kann steuerlich trotzdem ungünstig sein.
- Die Freibeträge stehen jedem Kind einzeln zu, aber nur, wenn es auch tatsächlich etwas erbt. Beim klassischen Berliner Testament verfällt der Freibetrag der Kinder im ersten Erbfall.
- Schenkungen zu Lebzeiten laufen in Zehnjahresschritten, deshalb entscheidet der Zeitpunkt oft mehr als die Höhe.
- Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Ein ausgedrucktes Dokument ist unwirksam, auch mit Unterschrift.
Über das Testament sprechen die wenigsten gern, und fast alle sprechen zu spät darüber. In den Gesprächen, die wir dazu führen, kehren dieselben Annahmen wieder. Sechs davon kosten Familien regelmäßig Geld, und zwar in einer Größenordnung, die sich mit etwas Vorlauf hätte vermeiden lassen.
Wo unsere Arbeit anfängt und wo sie aufhört
Ein Testament zu entwerfen und erbrechtlich zu beraten ist Aufgabe von Notariat und Anwaltschaft. Was wir tun: die steuerlichen Folgen einer geplanten Regelung durchrechnen, Freibeträge und Fristen prüfen und Betriebsvermögen bewerten. Am besten arbeiten beide Seiten von Anfang an zusammen, sonst entsteht ein Entwurf, der juristisch hält und steuerlich unnötig teuer ist.
1. „Ohne Testament bekommt mein Ehepartner alles"
Das trifft nur selten zu. Sind Kinder vorhanden, erben sie neben dem überlebenden Ehepartner. Bei der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand ohne Ehevertrag, bekommt der Ehepartner die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Das Haus, das Konto und der Betrieb gehören damit einer Erbengemeinschaft, in der alle gemeinsam entscheiden müssen. Wer die Wohnung verkaufen oder die Firma weiterführen will, braucht dann die Zustimmung aller, und darunter können auch minderjährige Kinder und damit das Familiengericht sein.
2. „Das Berliner Testament ist die sichere Lösung"
Sicher für den überlebenden Partner, ja. Steuerlich ist es häufig die teuerste Variante. Beim klassischen Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem zweiten Todesfall.
Damit passiert Folgendes: Im ersten Erbfall erben die Kinder nichts, ihre Freibeträge von jeweils 400.000 Euro verfallen ungenutzt. Der überlebende Ehepartner hat nur seinen eigenen Freibetrag von 500.000 Euro. Im zweiten Erbfall trifft dann das gesamte, inzwischen zusammengelegte Vermögen auf einmal auf die Kinder, und weil die Erbschaftsteuer progressiv gestaltet ist, greift ein höherer Steuersatz als bei zwei getrennten Erwerben.
Bei einem Vermögen von 1,2 Millionen Euro und zwei Kindern bleibt der Unterschied zwischen einer durchdachten und einer schlichten Regelung selten unter einer fünfstelligen Summe. Gestaltungsmöglichkeiten gibt es: Vermächtnisse zugunsten der Kinder schon im ersten Erbfall, Nutzungsrechte statt Vollerwerb, ein flexibel ausgestaltetes Vermächtnis, das der Überlebende nach Bedarf zuteilt. Welche davon passt, hängt am Vermögen und an der Familie.
3. „Ich habe das Testament am Rechner geschrieben und unterschrieben"
Dann ist es unwirksam. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ausgedruckt, getippt, diktiert oder als Datei gespeichert genügt nicht, auch nicht mit Unterschrift. Ort und Datum sind zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, helfen aber sehr, wenn später mehrere Fassungen auftauchen. Die Alternative ist das notarielle Testament, das zugleich den Erbschein ersetzt und damit im Erbfall Zeit und Kosten spart.
4. „Wer enterbt ist, bekommt nichts"
Enterbte Kinder und Ehepartner haben Anspruch auf den Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, und zwar in Geld. Für den Betrieb oder die Immobilie kann das zum Liquiditätsproblem werden, weil der Anspruch grundsätzlich sofort fällig ist.
Wer glaubt, das Problem durch rechtzeitiges Verschenken zu lösen, unterschätzt die Pflichtteilsergänzung: Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden mitgerechnet und schmelzen nur um ein Zehntel pro vollem Jahr ab (§ 2325 BGB). Bei Schenkungen zwischen Eheleuten läuft diese Frist während der Ehe überhaupt nicht.
5. „Das Familienheim ist doch steuerfrei"
Es kann steuerfrei bleiben, aber die Befreiung hängt an Bedingungen. Der überlebende Ehepartner muss die Wohnung unverzüglich selbst beziehen und zehn Jahre lang selbst bewohnen. Für Kinder gilt zusätzlich eine Obergrenze von 200 Quadratmetern Wohnfläche, darüber hinausgehende Fläche wird anteilig besteuert.
Wird die Selbstnutzung innerhalb der zehn Jahre aufgegeben, etwa weil das Haus zu groß geworden ist oder verkauft wird, entfällt die Befreiung rückwirkend. Ausgenommen sind zwingende Gründe, und dazu zählt nach der Rechtsprechung nicht jeder nachvollziehbare Wunsch, sondern typischerweise die Pflegebedürftigkeit. Wer eine solche Veränderung erwägt, sollte vorher rechnen lassen, was sie kostet.
6. „Um die Firma kümmern wir uns später"
Für Betriebsvermögen gibt es weitreichende Verschonungen, im Regelfall 85 Prozent, auf Antrag und unter engeren Voraussetzungen bis zu 100 Prozent (§§ 13a, 13b ErbStG). Der Preis dafür sind Behaltensfristen und Lohnsummenregelungen: Wer den Betrieb zu früh verkauft oder die Lohnsumme über den Zeitraum nicht hält, verliert die Verschonung anteilig rückwirkend.
Der häufigste handwerkliche Fehler liegt woanders. Testament und Gesellschaftsvertrag passen nicht zueinander. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel, die von der testamentarischen Regelung abweicht, geht der Gesellschaftsvertrag vor. Die im Testament bedachte Person steht dann im schlimmsten Fall mit einem Abfindungsanspruch da statt mit dem Anteil, und die Abfindung löst Steuer aus. Wer eine Nachfolge plant, sollte beide Dokumente nebeneinanderlegen.
Die Freibeträge im Überblick
| Wer erbt | Persönlicher Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehepartner, eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro | I |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro | I |
| Enkel, solange der Elternteil lebt | 200.000 Euro | I |
| Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen | 100.000 Euro | I |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner | 20.000 Euro | II |
| alle übrigen, auch nichteheliche Lebensgefährten | 20.000 Euro | III |
Dazu kommen ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro für den überlebenden Ehepartner und ein nach Alter gestaffelter Versorgungsfreibetrag für Kinder. Hausrat bleibt in Steuerklasse I bis 41.000 Euro frei.
Diese Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Genau daraus entsteht der größte Gestaltungsspielraum, den es in diesem Bereich gibt: Wer früh anfängt und in Zehnjahresschritten überträgt, kann erhebliche Vermögenswerte steuerfrei weitergeben. Wer damit wartet, bis es soweit ist, hat diesen Spielraum nicht mehr.
Ein guter Zeitpunkt für den ersten Termin
Sinnvoll ist der Blick auf die Nachfolge immer dann, wenn sich etwas Grundlegendes ändert: eine Immobilie kommt dazu, der Betrieb wächst, Kinder werden volljährig, eine Ehe wird geschlossen oder geschieden. Für ein erstes Gespräch reicht eine schlichte Aufstellung: Was ist da, wem gehört es formal, wer soll es einmal bekommen. Auf dieser Grundlage lässt sich rechnen, was die aktuelle Regelung kosten würde. Erst danach lohnt der Gang zum Notariat.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 15. Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Gestaltung eines Testaments ist Rechtsberatung und gehört in die Hände von Notariat oder Anwaltschaft. Wir rechnen die steuerlichen Folgen und arbeiten dafür gern mit Ihrem Notariat zusammen.
Gabriele Fontaine