Kurz gesagt
- Erbringt Ihr Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen, schuldet er die Umsatzsteuer und nicht Sie. Sie rechnen netto ab.
- Den Nachweis führt die Bescheinigung USt 1 TG vom Finanzamt. Liegt sie gültig vor, ist das Verfahren zwingend anzuwenden.
- Die USt 1 TG ist nicht dasselbe wie die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Beide gehören in den Ordner, sie regeln aber Verschiedenes.
- Wer trotz Reverse Charge 19 Prozent ausweist, schuldet die Steuer zusätzlich. Wer zu Unrecht netto abrechnet, zahlt sie aus der eigenen Marge.
Bei Bauleistungen zwischen Unternehmern kann sich die Steuerschuld umkehren: Nicht der leistende Handwerksbetrieb führt die Umsatzsteuer ab, sondern der Auftraggeber. Wirtschaftlich ist das meistens ein Nullsummenspiel. Formal ist es die Stelle, an der uns in der Praxis die teuersten Fehler begegnen, und zwar auf beiden Seiten der Rechnung.
Der Leistende rechnet netto ohne Umsatzsteuer ab. Der Empfänger meldet die Steuer selbst beim Finanzamt an und zieht sie im selben Zug wieder als Vorsteuer ab, soweit er dazu berechtigt ist. Unter dem Strich fließt kein Geld. Wer allerdings auf der falschen Seite Steuer ausweist oder die Anmeldung vergisst, haftet.
Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen
Erstens: Es muss eine Bauleistung sein
Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dazu gehören die klassischen Roh-, Dach-, Elektro-, Sanitär- und Heizungsarbeiten, der Einbau von Fenstern, Türen und fest verbundenen Einrichtungen und, in der Praxis besonders häufig, die Installation von Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden.
Keine Bauleistungen sind dagegen:
- reine Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekturbüros, Statikern und der Bauleitung
- reine Materiallieferungen ohne Einbau, etwa aus dem Baustoffhandel oder die Anlieferung von Beton ohne fachgerechte Verarbeitung
- die bloße Gerüstgestellung
- Wartungsarbeiten, die die Substanz nicht verändern
- die Vermietung von Baugeräten
Für Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken gibt es eine Vereinfachung: Beträgt das Nettoentgelt nicht mehr als 500 Euro, kann auf die Anwendung des § 13b verzichtet werden.
Zweitens: Der Empfänger muss selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen
Das ist der Fall, wenn er mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes mit Bauleistungen erzielt. Den sicheren Nachweis führt die Bescheinigung USt 1 TG, die das Finanzamt ausstellt und die längstens drei Jahre gilt. Legt Ihr Auftraggeber eine gültige USt 1 TG vor, ist das Verfahren zwingend anzuwenden. Das gilt sogar dann, wenn er die konkrete Leistung für private Zwecke bezieht.
Die häufigste Verwechslung
Die USt 1 TG betrifft die Umsatzsteuer. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG betrifft die Bauabzugsteuer, also den 15-prozentigen Steuerabzug bei Bauleistungen. Sie sagt für sich genommen nichts Verbindliches über § 13b aus. Beide Papiere sollten im Betrieb vorliegen, sie erfüllen aber unterschiedliche Zwecke.
Ein Sonderfall, der immer wieder für Ärger sorgt, sind Bauträger. Wer ausschließlich eigene Grundstücke bebaut und die fertigen Objekte verkauft, erbringt umsatzsteuerlich Grundstückslieferungen und keine Bauleistungen. Ein reiner Bauträger ist damit kein bauleistender Unternehmer im Sinne des § 13b. Rechnungen an ihn sind mit 19 Prozent Umsatzsteuer zu stellen.
Teil A: Sie sind der leistende Betrieb
Prüfen Sie den Status Ihres Auftraggebers, bevor Sie das Angebot abgeben. Fordern Sie die USt 1 TG an und archivieren Sie eine Kopie zum Auftrag. Liegt sie gültig vor, gilt zwingend:
Sie stellen Ihre Rechnung netto, ohne Umsatzsteuerausweis, mit dem Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" nach § 14a Abs. 5 UStG. Alle übrigen Pflichtangaben bleiben unverändert erforderlich: fortlaufende Nummer, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungsdatum. Den Umsatz melden Sie in der Voranmeldung unter der eigenen Kennziffer für § 13b-Umsätze, nicht als steuerpflichtigen Umsatz. Ihr eigener Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen bleibt vollständig erhalten.
Die zwei teuren Fehler auf Ihrer Seite
Weisen Sie trotz Reverse Charge 19 Prozent aus, schulden Sie diese Steuer nach § 14c UStG zusätzlich zu der Steuer, die ohnehin der Empfänger schuldet. Ihr Kunde hat aus dieser Rechnung zugleich keinen Vorsteuerabzug. Heilen lässt sich das nur durch eine förmliche Rechnungsberichtigung und die Rückzahlung des Betrags.
Rechnen Sie umgekehrt netto ab, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen, etwa weil der Kunde Bauträger oder Privatperson ist, bleiben Sie Steuerschuldner. Das Finanzamt rechnet die 19 Prozent dann aus dem vereinnahmten Nettobetrag heraus. Bei einer Marge von 10 bis 15 Prozent ist der komplette Auftragsgewinn weg.
Vertrauensschutz
Haben Sie und Ihr Auftraggeber die Regelung einvernehmlich angewendet und war die Rechtslage zweifelhaft, bleibt es nach § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG bei dieser Handhabung, sofern der Umsatz vom Empfänger zutreffend versteuert wurde. Halten Sie die Abstimmung deshalb schriftlich fest. Die Auftragsbestätigung genügt.
Teil B: Sie sind der Auftraggeber
Erbringen Sie selbst nachhaltig Bauleistungen und beziehen eine Bauleistung von einem anderen Unternehmen, schulden Sie die Umsatzsteuer. Das gilt unabhängig davon, wie Ihr Subunternehmer abrechnet, denn die Steuerschuld entsteht kraft Gesetzes und nicht durch die Rechnung.
Sie berechnen 19 Prozent auf das Nettoentgelt, melden diesen Betrag in Ihrer Voranmeldung als nach § 13b geschuldete Steuer an und ziehen ihn bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung in derselben Voranmeldung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG wieder ab. Per Saldo fließt kein Geld, die Anmeldung ist trotzdem Pflicht. Sie zu unterlassen ist eine Steuerverkürzung, auch wenn am Ende null herauskommt. Die Steuer entsteht bereits mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der auf die Leistungsausführung folgt. Nicht erst mit der Bezahlung.
Die zwei teuren Fehler auf Ihrer Seite
Zahlt Ihre Buchhaltung eine Subunternehmerrechnung mit ausgewiesenen 19 Prozent, obwohl § 13b greift, haben Sie aus dieser Rechnung keinen Vorsteuerabzug, weil die Steuer unrichtig ausgewiesen ist. Sie zahlen also 19 Prozent an den Subunternehmer, schulden dieselben 19 Prozent zusätzlich selbst und müssen dem Geld hinterherlaufen. Geben Sie solche Rechnungen konsequent unbezahlt zur Korrektur zurück.
Verbuchen Sie eine korrekte Netto-Rechnung nur als Aufwand, ohne die Steuer anzumelden, entsteht bei der nächsten Betriebsprüfung eine Nachforderung samt Zinsen. Der Vorsteuerabzug wird zwar regelmäßig gewährt, die Zinsen und der Verdacht der Steuerverkürzung bleiben trotzdem.
Bauleistung für das eigene Privathaus
Beziehen Sie als bauleistendes Unternehmen eine Bauleistung für Ihr privates Wohnhaus, greift § 13b trotzdem. Sie schulden die Steuer, haben mangels unternehmerischer Verwendung aber keinen Vorsteuerabzug. Hier wird das Verfahren zum echten Kostenfaktor, den Sie von Anfang an einkalkulieren sollten.
Schnellübersicht für den Ordner
| Konstellation | Rechnung | Steuerschuldner |
|---|---|---|
| Sie leisten an ein Bauunternehmen mit gültiger USt 1 TG | netto, mit Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" | Ihr Auftraggeber |
| Sie leisten an Privatkunden, Bauträger, Vermieter oder Betriebe ohne Bauleistungen | 19 Prozent, bei begünstigten Photovoltaikanlagen an Betreiber 0 Prozent | Sie |
| Sie beziehen eine Bauleistung vom Subunternehmer und sind selbst Bauleister | netto, Sie melden 19 Prozent an und ziehen Vorsteuer | Sie |
| Sie beziehen reine Planungsleistung, Materiallieferung oder Gerüstgestellung | 19 Prozent vom Leistenden | der Leistende |
| Reparatur oder Wartung am Bauwerk bis 500 Euro netto | Wahlrecht, Regelbesteuerung zulässig | der Leistende |
| Bezug einer Bauleistung für Ihren Privatbereich, Sie sind Bauleister | netto, Sie melden 19 Prozent an | Sie, ohne Vorsteuerabzug |
Was wir Ihnen empfehlen
- Beantragen Sie die Bescheinigung USt 1 TG bei Ihrem Finanzamt, falls noch nicht vorhanden, und legen Sie eine Wiedervorlage für den Ablauf an. Sie gilt höchstens drei Jahre.
- Fordern Sie die USt 1 TG von jedem neuen Auftraggeber im gewerblichen Baugeschäft an, bevor Sie die erste Rechnung stellen, und hinterlegen Sie den Status im Kundenstamm Ihrer Buchhaltungssoftware.
- Richten Sie getrennte Konten und Steuerschlüssel für § 13b-Ausgangsumsätze und § 13b-Eingangsleistungen ein, damit die Voranmeldung von selbst stimmt.
- Rufen Sie bei Zweifelsfällen an, bevor die Rechnung rausgeht. Das betrifft vor allem Bauträgerkunden, gemischte Aufträge aus Lieferung und Montage und alles mit Auslandsbezug.
Eine Korrektur im Nachhinein ist immer möglich, aber deutlich teurer als eine kurze Rückfrage vorab. Zur Vertiefung finden Sie in unserem Downloadbereich die ausführliche Mandanteninformation, die Schnellübersicht als PDF und ein Merkblatt zur Bauabzugsteuer.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 11. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Steuerliche Sachverhalte hängen an Details, die sich aus einem allgemeinen Text nicht erkennen lassen.
Gabriele Fontaine