Kurz gesagt
- Für die Weihnachtsfeier gilt ein Freibetrag von 110 Euro je teilnehmender Person, für höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr.
- Begleitpersonen werden dem Mitarbeiter zugerechnet, den sie begleiten.
- Für das Weihnachtsgeschenk gilt die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro im Monat, nicht die 60-Euro-Grenze für Aufmerksamkeiten.
- Geschenke, die auf der Feier überreicht werden, zählen in die 110 Euro.
Die Weihnachtsfeier ist für viele Betriebe der schönste Termin im Jahr. Damit sie nicht im Januar zur Lohnsteuerfrage wird, lohnt sich ein kurzer Blick auf drei Grenzen.
1. Die Feier: 110 Euro je Teilnehmer
Für eine Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Mitarbeitenden. Gerechnet wird mit den gesamten Kosten der Feier, also Essen, Getränke, Raummiete, Musik und Dekoration, einschließlich Umsatzsteuer. Diese Summe wird durch die Zahl der Personen geteilt, die tatsächlich teilnehmen.
Damit der Freibetrag greift, muss die Feier allen Mitarbeitenden offenstehen. Begünstigt sind höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr.
Beispiel
Die Feier kostet 3.000 Euro, 25 Personen nehmen teil. Pro Kopf sind das 120 Euro. Steuerpflichtig sind nur die 10 Euro über dem Freibetrag, denn ein Freibetrag wirkt wie ein Sockel, der immer steuerfrei bleibt.
Achtung bei Begleitpersonen
Bringt ein Mitarbeiter seine Partnerin mit, werden ihre Kosten ihm zugerechnet. Aus 2 x 60 Euro werden so 120 Euro für ihn.
Wird der Freibetrag überschritten, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Teil pauschal mit 25 Prozent versteuern. Für die Mitarbeitenden bleibt die Feier dann steuer- und beitragsfrei.
2. Das Weihnachtsgeschenk: 50 Euro im Monat
Viele Arbeitgeber denken bei Geschenken an die 60-Euro-Grenze für Aufmerksamkeiten. Die gilt aber nur für persönliche Anlässe wie Geburtstag oder Hochzeit. Weihnachten ist kein persönlicher Anlass.
Für das Weihnachtsgeschenk bleibt die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro im Monat. Anders als beim Freibetrag gilt hier: Ein Euro darüber und der gesamte Betrag wird steuerpflichtig. Wer im selben Monat schon einen Tankgutschein oder andere Sachbezüge gewährt, muss diese mitrechnen.
Geld ist übrigens nie ein Sachbezug. Ein Weihnachtsgeld in bar oder als Überweisung ist immer normaler Arbeitslohn.
3. Geschenke auf der Feier
Werden Geschenke während der Weihnachtsfeier überreicht, zählen sie zu den Kosten der Feier und damit in die 110 Euro.
Unser Tipp
Planen Sie die Feier mit Blick auf die Teilnehmerzahl und schreiben Sie auf, wer tatsächlich da war. Bewahren Sie alle Rechnungen zur Feier gesammelt auf. Das erspart Rückfragen bei der nächsten Lohnsteuerprüfung.
Sie möchten wissen, wie Sie Feier und Geschenke in diesem Jahr am besten gestalten? Sprechen Sie uns an, an allen drei Standorten in Neunkirchen, Marpingen und Hülzweiler.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Gabriele Fontaine